§ 80a WrSchG

WrSchG - Wiener Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Öffentlichen Pflichtschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

a.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erhaltene finanzielle Zuwendungen Dritter sowie

b.

finanzielle Beiträge Dritter, die den Aufwand für Schulveranstaltungen sowie sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens abdecken sowie

c.

von der Stadt Wien zur Verfügung gestellte zweckgewidmete finanzielle Zuwendungen

entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen bzw. Beiträge sind zweckgebunden (im Sinn einer allfälligen besonderen Widmung) zu verwenden. Bei der Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte kann sich die Schulleiterin bzw. der Schulleiter durch eine bevollmächtigte Lehrperson vertreten lassen. Weiters kann die Schulleitung administratives Personal hinsichtlich der Administration der Schulkonten gemäß Abs. 2 bevollmächtigen.

(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung des damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen.

(3) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden und entsprechend der gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden.

(4) Auf begründeten Antrag des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums kann die Bildungsdirektion die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung überprüfen. Der Stadtrechnungshof Wien und andere Prüforgane des Magistrates der Stadt Wien sind zudem berechtigt, die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Zuwendungen gemäß Abs. 1 lit. c zu überprüfen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat diesfalls der Bildungsdirektion bzw. dem Stadtrechnungshof Wien und anderen Prüforganen des Magistrates der Stadt Wien im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnisse alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) In den Fällen, in welchen ein Schulcluster im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, geführt wird, tritt in den Abs. 1 bis 4 an die Stelle der Schulleiterin bzw. des Schulleiters die Leiterin bzw. der Leiter des Schulclusters.

(6) Bei Auflassung der Schule sind allenfalls vorhandene Mittel nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum ihrer Bestimmung zuzuführen.

In Kraft seit 23.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80a WrSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80a WrSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 80a WrSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80a WrSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80a WrSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WrSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 80 WrSchG
§ 81 WrSchG