(1) Schulen können zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung der Schulerhalterin und der Bildungsdirektion eigennamenähnliche Bezeichnungen führen.
(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung der Schulerhalterin und der Bildungsdirektion eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.
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