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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Schulen können zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhaltersder Schulerhalterin und des Stadtschulrates für Wiender Bildungsdirektion eigennamenähnliche Bezeichnungen führen.
(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhaltersder Schulerhalterin und des Stadtschulrates für Wiender Bildungsdirektion eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.
(1) Schulen können zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhaltersder Schulerhalterin und des Stadtschulrates für Wiender Bildungsdirektion eigennamenähnliche Bezeichnungen führen.
(2) Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) mit Zustimmung des Schulerhaltersder Schulerhalterin und des Stadtschulrates für Wiender Bildungsdirektion eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen.