§ 37 WRG 1959 Schutz von Heilquellen und Heilmooren.

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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