Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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