Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.k WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe nach Abs.3, 4 oder 5 unterliegt, nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen,wer den gemäß §§ 34 Abs.1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach § 34 Abs.1 WRG 1959 kann die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde zum Schutze von ... mehr lesen...