Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach § 33b Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zehn Jahre nicht überschreitende Fristen für die erstmalige generelle Anpassung bestehender Anlagen sowie für die Anpassung von in Abs. 6 Z 1 genannten Anlagen zu bestimmen.Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zehn Jahre nicht überschreitende Fristen für die erstmalige generelle Anpassung bestehender Anlagen sowie für die Anpassung von in Absatz 6, Ziffer eins, genannten Anlagen zu bestimmen.Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung oder gegebenenfalls einer Verordnung des Landeshauptmannes gem. § 55g Abs. 1 Z 2 der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in einer Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung oder gegebenenfalls einer Verordnung des Landeshauptmannes gem. Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer 2, der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in einer Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.
(2)Absatz 2Die Wasserrechtsbehörde hat die in der Verordnung festgelegten Sanierungsfristen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt oder hinsichtlich einzelner Parameter zu verkürzen, wenn
a)Litera adie Emission das Dreifache der in der Verordnung festgelegten Emissionswerte überschreitet oder
b)Litera bdie Sanierung ohne erheblichen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
(3)Absatz 3Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Abs. 3 um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist unbeschadet des Absatz 3, um höchstens fünf Jahre zu verlängern, wenn unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den dadurch für die Reinhaltung der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre; dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
(4)Absatz 4Die Fristen nach Abs. 1 bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; der Antrag ist entsprechend zu begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.Die Fristen nach Absatz eins bis 4 sind über Antrag des Wasserberechtigten zu verlängern, wenn ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich war oder er bereits wesentliche Schritte zur Anpassung unternommen hat; der Antrag ist entsprechend zu begründen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Sanierungsfrist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert.
(5)Absatz 5Bei fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 bis 5 bestimmten Fristen findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.Bei fruchtlosem Ablauf der nach Absatz eins bis 5 bestimmten Fristen findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, daß eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
(6)Absatz 6Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht nach § 33c ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wennUnbeschadet Paragraph 21 a, sind für bestehende Anlagen, für die bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht nach Paragraph 33 c, ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn
1.Ziffer einses sich um Anlagen handelt, die eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, oderes sich um Anlagen handelt, die eine in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, oder
2.Ziffer 2es sich um Anlagen eines Wasserverbandes handelt,
a)Litera ain denen Abwasser behandelt wird, das unter die Richtlinie 91/271/EG fällt,
b)Litera bin die zumindest ein Verbandsmitglied einleitet, das eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchführt undin die zumindest ein Verbandsmitglied einleitet, das eine in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchführt und
c)Litera cdie daher gemeinsam mit dem kommunalen Abwasser, einen überwiegenden Anteil an industriellem Abwasser reinigen und einleiten, oder
3.Ziffer 3eine Verordnung gemäß § 55g Abs. 1 Z 2 dies vorsieht.eine Verordnung gemäß Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer 2, dies vorsieht.
(7)Absatz 7Eine Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn die Abwassereinleitung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.
In Kraft seit 26.04.2017 bis 31.12.9999
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