(1) Als Grundlage für die Information der Öffentlichkeit und der informationspflichtigen Stellen, für die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen und für den Umweltbericht nach § 15 Wiener Umweltschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1993 in der jeweils geltenden Fassung, können vom Magistrat in einem Wiener Umweltinformationssystem Umweltinformationen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Für die Verarbeitung nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Datenarten vorgesehen:
1. | Grundlagendaten von Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften: | |||||||||
1.1. Größe, Lage, Anschrift, | ||||||||||
1.2. Topografische Beschaffenheit und | ||||||||||
1.3. Baubestand, Nutzung und technische Einrichtungen; | ||||||||||
2. | Stadtplanerische Grundlagen: | |||||||||
2.1. Widmung und Nutzungsbeschränkungen, | ||||||||||
2.2. Technische Infrastruktur und | ||||||||||
2.3. Demografische Daten (zB Einwohnerzahlen, Arbeitsstätten); | ||||||||||
3. | Gefahren und Gefahrenpotenziale (zB Verdachtsflächen, umweltgefährliche Anlagen, Lagerungen sowie Ablagerungen); | |||||||||
4. | Naturräumliche Gegebenheiten und Zustand von folgenden Umweltmedien: | |||||||||
4.1. Untergrund (Gesteine und Böden), Oberflächenformen, | ||||||||||
4.2. Grund- und Oberflächengewässer, | ||||||||||
4.3. Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume, Pilze, | ||||||||||
4.4. Luft, meteorologische inklusive mikrometeorologische und klimatische Verhältnisse und | ||||||||||
4.5. natürliche Strahlung; | ||||||||||
5. | Emissions- und Immissionswerte, einschließlich der Angaben über die Bezeichnung von Messstellen und Messnetzen, sowie diesbezügliche zweckentsprechende Modellrechnungen und Simulationen von: | |||||||||
5.1. Abfällen, Abwässern, Abgasen und Chemikalien, jeweils hinsichtlich Art, Menge, Temperatur, Konzentration der Verunreinigungen, Herkunft und Verbleib und | ||||||||||
5.2. freigesetzter Energie (insbesondere Abwärme, Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Licht); | ||||||||||
6. | Verbrauch an Energieträgern (insbesondere feste Brennstoffe, Öl, Gas, Strom, Fernwärme); | |||||||||
7. | Daten über getroffene Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. |
(3) Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 1 und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) dürfen an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Die Verarbeitung sonstiger aus anderen Verarbeitungstätigkeiten stammenden Umweltinformationen ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zulässig.
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