§ 14 Wr. UIG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Wr. UIG - Wiener Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Weitergabe von Umweltinformationen nach diesem Gesetz ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnimmt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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