Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Weitergabe von Umweltinformationen nach diesem Gesetz ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnimmt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 Wr. UIG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Wr. UIG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 Wr. UIG