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(1) Als Grundlage für die Information der Öffentlichkeit und der informationspflichtigen Stellen, für die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen und für den Umweltbericht nach § 15 Wiener Umweltschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1993 in der jeweils geltenden Fassung, können vom Magistrat in einem Wiener Umweltinformationssystem Umweltinformationen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Für die Verarbeitung nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Datenarten vorgesehen:
1. | Grundlagendaten von Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften: | |||||||||
1.1. Größe, Lage, Anschrift, | ||||||||||
1.2. Topografische Beschaffenheit und | ||||||||||
1.3. Baubestand, Nutzung und technische Einrichtungen; | ||||||||||
2. | Stadtplanerische Grundlagen: | |||||||||
2.1. Widmung und Nutzungsbeschränkungen, | ||||||||||
2.2. Technische Infrastruktur und | ||||||||||
2.3. Demografische Daten (zB Einwohnerzahlen, Arbeitsstätten); | ||||||||||
3. | Gefahren und Gefahrenpotenziale (zB Verdachtsflächen, umweltgefährliche Anlagen, Lagerungen sowie Ablagerungen); | |||||||||
4. | Naturräumliche Gegebenheiten und Zustand von folgenden Umweltmedien: | |||||||||
4.1. Untergrund (Gesteine und Böden), Oberflächenformen, | ||||||||||
4.2. Grund- und Oberflächengewässer, | ||||||||||
4.3. Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume, Pilze, | ||||||||||
4.4. Luft, meteorologische inklusive mikrometeorologische und klimatische Verhältnisse und | ||||||||||
4.5. natürliche Strahlung; | ||||||||||
5. | Emissions- und Immissionswerte, einschließlich der Angaben über die Bezeichnung von Messstellen und Messnetzen, sowie diesbezügliche zweckentsprechende Modellrechnungen und Simulationen von: | |||||||||
5.1. Abfällen, Abwässern, Abgasen und Chemikalien, jeweils hinsichtlich Art, Menge, Temperatur, Konzentration der Verunreinigungen, Herkunft und Verbleib und | ||||||||||
5.2. freigesetzter Energie (insbesondere Abwärme, Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Licht); | ||||||||||
6. | Verbrauch an Energieträgern (insbesondere feste Brennstoffe, Öl, Gas, Strom, Fernwärme); | |||||||||
7. | Daten über getroffene Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. |
(3) Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 1 und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) dürfen an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Die VerwendungVerarbeitung sonstiger aus anderen DatenanwendungenVerarbeitungstätigkeiten stammenden Umweltinformationen ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Bundesgesetzes über denEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ((Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zulässig.
(1) Als Grundlage für die Information der Öffentlichkeit und der informationspflichtigen Stellen, für die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen und für den Umweltbericht nach § 15 Wiener Umweltschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1993 in der jeweils geltenden Fassung, können vom Magistrat in einem Wiener Umweltinformationssystem Umweltinformationen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Für die Verarbeitung nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Datenarten vorgesehen:
1. | Grundlagendaten von Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften: | |||||||||
1.1. Größe, Lage, Anschrift, | ||||||||||
1.2. Topografische Beschaffenheit und | ||||||||||
1.3. Baubestand, Nutzung und technische Einrichtungen; | ||||||||||
2. | Stadtplanerische Grundlagen: | |||||||||
2.1. Widmung und Nutzungsbeschränkungen, | ||||||||||
2.2. Technische Infrastruktur und | ||||||||||
2.3. Demografische Daten (zB Einwohnerzahlen, Arbeitsstätten); | ||||||||||
3. | Gefahren und Gefahrenpotenziale (zB Verdachtsflächen, umweltgefährliche Anlagen, Lagerungen sowie Ablagerungen); | |||||||||
4. | Naturräumliche Gegebenheiten und Zustand von folgenden Umweltmedien: | |||||||||
4.1. Untergrund (Gesteine und Böden), Oberflächenformen, | ||||||||||
4.2. Grund- und Oberflächengewässer, | ||||||||||
4.3. Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume, Pilze, | ||||||||||
4.4. Luft, meteorologische inklusive mikrometeorologische und klimatische Verhältnisse und | ||||||||||
4.5. natürliche Strahlung; | ||||||||||
5. | Emissions- und Immissionswerte, einschließlich der Angaben über die Bezeichnung von Messstellen und Messnetzen, sowie diesbezügliche zweckentsprechende Modellrechnungen und Simulationen von: | |||||||||
5.1. Abfällen, Abwässern, Abgasen und Chemikalien, jeweils hinsichtlich Art, Menge, Temperatur, Konzentration der Verunreinigungen, Herkunft und Verbleib und | ||||||||||
5.2. freigesetzter Energie (insbesondere Abwärme, Lärm, Erschütterungen, Strahlungen, Licht); | ||||||||||
6. | Verbrauch an Energieträgern (insbesondere feste Brennstoffe, Öl, Gas, Strom, Fernwärme); | |||||||||
7. | Daten über getroffene Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. |
(3) Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 1 und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) dürfen an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Die VerwendungVerarbeitung sonstiger aus anderen DatenanwendungenVerarbeitungstätigkeiten stammenden Umweltinformationen ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Bundesgesetzes über denEuropäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ((Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zulässig.