§ 12 Wr. UIG Übermittlungspflicht

Wr. UIG - Wiener Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich jener Umweltdaten, die sie von anderen Organen der Verwaltung erhalten haben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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