Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonder-krankenanstalten für Psychiatrie sind die §§ 59 bis 62 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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