§ 60e Wr. KAG § 60 e

Wr. KAG - Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der ärztlichen Leitung

1.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie,

2.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie,

3.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin,

4.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie oder

5.

einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen.

Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60e Wr. KAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60e Wr. KAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60e Wr. KAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60e Wr. KAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60e Wr. KAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 60d Wr. KAG
§ 60f Wr. KAG