Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie müssen unter der ärztlichen Leitung
1. | einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie, | |||||||||
2. | einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, | |||||||||
3. | einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, | |||||||||
4. | einer Fachärztin oder eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie oder | |||||||||
5. | einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie stehen. | |||||||||
Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen. |
§ 60 f
Die §§ 36 und 38 sind insoweit anzuwenden, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nichts anderes ergibt.
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