Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.188,79 zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 4 WMG-VO 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 4 WMG-VO 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 4 WMG-VO 2016