Art. 1 § 4 WMG-VO 2016 § 4.

WMG-VO 2016 - Verordnung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Als Vermögensfreibetrag sind EUR 4.188,79 zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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