Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen
a)
bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72
EUR 60,00;
b)
bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72
EUR 140,00.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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