Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
1.
bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern
EUR 313,10;
2.
bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern
EUR 328,27;
3.
bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern
EUR 347,77;
4.
ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern
EUR 366,19.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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