Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen:
1.
bei 1 bis 2 Bewohnerinnen oder Bewohnern
EUR 313,10;
2.
bei 3 bis 4 Bewohnerinnen oder Bewohnern
EUR 328,27;
3.
bei 5 bis 6 Bewohnerinnen oder Bewohnern
EUR 347,77;
4.
ab 7 Bewohnerinnen oder Bewohnern
EUR 366,19.
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 2 WMG-VO 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 2 WMG-VO 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 2 WMG-VO 2016