(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard | EUR 837,76. | ||||||||||||||||||||||
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: |
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| EUR 209,44; | ||||||||||||||||||||||
| EUR 113,10. | ||||||||||||||||||||||
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard | EUR 628,32. | ||||||||||||||||||||||
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: |
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| EUR 157,08; | ||||||||||||||||||||||
| EUR 84,82; | ||||||||||||||||||||||
| EUR 56,55. | ||||||||||||||||||||||
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard | EUR 418,88. | ||||||||||||||||||||||
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 104,72. | ||||||||||||||||||||||
(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard | EUR 226,20. | ||||||||||||||||||||||
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt | EUR 415,72. |
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