(1) Für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, und für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach § 7 Abs. 2 Z 3 oder Z 4 WMG eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt der Mindeststandard | EUR 837,76. | ||||||||||||||||||||||
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: |
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| EUR 209,44; | ||||||||||||||||||||||
| EUR 113,10. | ||||||||||||||||||||||
(2) Für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG leben, beträgt der Mindeststandard | EUR 628,32. | ||||||||||||||||||||||
Dieser enthält folgenden Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs: |
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| EUR 157,08; | ||||||||||||||||||||||
| EUR 84,82; | ||||||||||||||||||||||
| EUR 56,55. | ||||||||||||||||||||||
(3) Für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG und für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG beträgt der Mindeststandard | EUR 418,88. | ||||||||||||||||||||||
Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von | EUR 104,72. | ||||||||||||||||||||||
(4) Für minderjährige Personen gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 WMG beträgt der Mindeststandard | EUR 226,20. | ||||||||||||||||||||||
(5) Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt | EUR 415,72. |
(1) Die Mietbeihilfenobergrenzen betragen: |
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| EUR 313,10; | ||||||||||||||||||||||
| EUR 328,27; | ||||||||||||||||||||||
| EUR 347,77; | ||||||||||||||||||||||
| EUR 366,19. | ||||||||||||||||||||||
(2) Die Mietbeihilfenobergrenzen beinhalten den jeweiligen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. |
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Als Einkommensfreibetrag ist zu berücksichtigen |
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| EUR 60,00; | ||||||||||||||||||||||
| EUR 140,00. |
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2015 ereignen.
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 4/2015, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach 31. Dezember 2014 und vor 1. Jänner 2016 ereignet haben.
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2016 (WMG-VO 2016)
StF.: LGBl. Nr. 10/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2013, wird verordnet: