(1) Die Behörde ist ermächtigt, für die Eignungsfeststellung und im Rahmen der Aufsicht in begründeten Fällen folgende Auskünfte über Trägerinnen und Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder den Leiter sowie Betreuungspersonen einzuholen und diese Daten zu verwenden:
1. | Auskünfte nach §§ 9 und 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2014, | |||||||||
2. | Auskünfte nach § 55 Abs. 4 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, | |||||||||
3. | Auskünfte nach § 12 Abs. 4 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, | |||||||||
4. | Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung nach § 57 Abs. 1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017. |
(2) Die Behörde ist ermächtigt, von der zuständigen Behörde für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung alle Informationen einzuholen, welche im Rahmen der Eignungsfeststellung und der Aufsicht von Relevanz sind, um einer Gefährdung des Kindeswohls vorzubeugen.
0 Kommentare zu § 10a WKGG