§ 1a WKGG
zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte zu absolvieren.
§ 1 WKGG Aufgaben der Kindergärten
Kindergärten haben die Aufgabe, in Ergänzung zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen. Das Bildungskonzept ist auf die gemeinsame Bildung und Betreuung von Kindern unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und psychische Eigenart abgestimmt. Lernen erfolgt in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise in alters- und entwicklungsentsprechenden Sozialformen unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und vorgegebenen Unterrichtseinheiten. Entsprechende Rahmenbedingungen wie ein kindgemäßes Raumangebot sowie entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial sollen Kinder zu kreativem Tätigsein anregen. In Kindergärten sollen die Kinder durch einen partnerschaftlich demokratischen Führungsstil unabhängig von geschlechtsabhängigen Rollenfixierungen auf ihrem Weg zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben in der Gemeinschaft begleitet werden. Gleichzeitig ermöglichen diese Einrichtungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen.
§ 3 WKGG
- (1)Absatz einsUnter einem Kindergarten ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Abs. 2 Z 1 bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.Unter einem Kindergarten ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Absatz 2, Ziffer eins bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.
- 1.Ziffer einsIn einem Kindergarten können folgende Gruppen eingerichtet werden:
- a)Litera aKleinkindergruppen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
- b)Litera bKindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,
- c)Litera cHortgruppen für schulpflichtige Kinder,
- d)Litera dFamiliengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht,
- e)Litera eFamiliengruppen für 3 bis 10jährige Kinder.
- 2.Ziffer 2Die Gruppen können auch in folgenden Sonderformen eingerichtet werden:
- a)Litera aIntegrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 1 lit. a bis c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in Gruppen gemäß Z 1 lit. a zwei Kinder mit Behinderung und in Gruppen gemäß Z 1 lit. b und c drei bis sechs Kinder mit Behinderung integriert werden,Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in Gruppen gemäß Ziffer eins, Litera a, zwei Kinder mit Behinderung und in Gruppen gemäß Ziffer eins, Litera b und c drei bis sechs Kinder mit Behinderung integriert werden,
- b)Litera bHeilpädagogische Gruppen: Gruppen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden.
- 3.Ziffer 3Sofern es für das Kindeswohl und die bestmögliche Förderung und Entwicklung eines Kindes vorteilhaft ist, können in Gruppen gemäß Z 1 lit. b und e Kinder aufgenommen werden, welche innerhalb von 3 Monaten ab Aufnahme in die Gruppe das 3. Lebensjahr vollenden.Sofern es für das Kindeswohl und die bestmögliche Förderung und Entwicklung eines Kindes vorteilhaft ist, können in Gruppen gemäß Ziffer eins, Litera b und e Kinder aufgenommen werden, welche innerhalb von 3 Monaten ab Aufnahme in die Gruppe das 3. Lebensjahr vollenden.
- 4.Ziffer 4Kinder können in einer besonderen Form außerhalb ihrer Gruppe gemäß Z 1 oder Z 2 unterstützend betreut werden, sofern dies ihrem individuellen Förderbedarf entspricht (Unterstützungsbetreuung). In der Unterstützungsbetreuung dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Betreuungszeit der einzelnen Kinder in der Unterstützungsbetreuung ist jeweils an die individuellen Bedürfnisse der Kinder anzupassen und kann stunden- oder tageweise erfolgen. Die Betreuung erfolgt durch Personal, das einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß Abschnitt 2 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO, LGBl. für Wien Nr. 40/2016 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 67/2022 oder die Ausbildung zur Assistenzpädagogin bzw. zum Assistenzpädagogen gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 abgeschlossen hat.Kinder können in einer besonderen Form außerhalb ihrer Gruppe gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, unterstützend betreut werden, sofern dies ihrem individuellen Förderbedarf entspricht (Unterstützungsbetreuung). In der Unterstützungsbetreuung dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Betreuungszeit der einzelnen Kinder in der Unterstützungsbetreuung ist jeweils an die individuellen Bedürfnisse der Kinder anzupassen und kann stunden- oder tageweise erfolgen. Die Betreuung erfolgt durch Personal, das einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß Abschnitt 2 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO, LGBl. für Wien Nr. 40/2016 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 67/2022 oder die Ausbildung zur Assistenzpädagogin bzw. zum Assistenzpädagogen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, abgeschlossen hat.
- (1a)Absatz eins aKindergärten gemäß § 3 Abs. 1 und ganztägige Schulformen gemäß § 29 Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des § 29a Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.Kindergärten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und ganztägige Schulformen gemäß Paragraph 29, Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des Paragraph 29 a, Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.
- (1b)Absatz eins bZur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der §§ 1, 1a und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach Paragraph 9, als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der Paragraphen eins,, 1a und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
- (2)Absatz 2Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
- 1.Ziffer einsElementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge: Absolventin bzw. Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
- 2.Ziffer 2Inklusive Elementarpädagogin bzw. Inklusiver Elementarpädagoge: Elementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge mit einer in der Republik Österreich gültigen Zusatzausbildung für Inklusive Elementarpädagogik oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
- 3.Ziffer 3Hortpädagogin bzw. Hortpädagoge: Elementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge mit einer Zusatzausbildung für Hortpädagogik oder Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Absolventin bzw. Absolvent einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
- 4.Ziffer 4Inklusive Hortpädagogin bzw. Inklusiver Hortpädagoge: Hortpädagogin bzw. Hortpädagoge mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sondererzieherin bzw. Sondererzieher oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
- 5.Ziffer 5Leiterin oder Leiter: Fachkraft (Z 1 bis 4), der die Leitung eines Kindergartens gemäß § 3a obliegt.Leiterin oder Leiter: Fachkraft (Ziffer eins bis 4), der die Leitung eines Kindergartens gemäß Paragraph 3 a, obliegt.
- 6.Ziffer 6Assistentin bzw. Assistent: Person, die die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte sowie die in Z 7 genannten Assistenzpädagoginnen und Assistenzpädagogen in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.Assistentin bzw. Assistent: Person, die die in Ziffer eins bis 4 genannten Fachkräfte sowie die in Ziffer 7, genannten Assistenzpädagoginnen und Assistenzpädagogen in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.
- 7.Ziffer 7Assistenzpädagogin bzw. Assistenzpädagoge: Absolventin bzw. Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung an einer Fachschule für pädagogische Assistenzberufe oder an einer Privatschule, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist und deren zumindest sechssemestriger Lehrplan für Assistenzpädagogik im elementaren Bildungsbereich von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister anerkannt wurde. Sie unterstützen die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit. Die Bestimmungen für Assistentinnen bzw. Assistenten gemäß Z 6 sind auf diese anzuwenden, sofern im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist.Assistenzpädagogin bzw. Assistenzpädagoge: Absolventin bzw. Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung an einer Fachschule für pädagogische Assistenzberufe oder an einer Privatschule, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist und deren zumindest sechssemestriger Lehrplan für Assistenzpädagogik im elementaren Bildungsbereich von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister anerkannt wurde. Sie unterstützen die in Ziffer eins bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit. Die Bestimmungen für Assistentinnen bzw. Assistenten gemäß Ziffer 6, sind auf diese anzuwenden, sofern im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist.
- (3)Absatz 3Kinder sind Minderjährige von der Geburt bis zur Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht.
- (4)Absatz 4Trägerin oder Träger des Kindergartens ist diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten betrieben wird.
- (5)Absatz 5Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
- 1.Ziffer einsÜbungskindergärten und Übungshorte, die an einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,
- 2.Ziffer 2Schülerheime,
- 3.Ziffer 3Einrichtungen nach dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 oder dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz.
§ 3a WKGG Leitung
(1) Jeder Kindergarten hat über eine Leiterin oder einen Leiter zu verfügen. Als Leiterin oder Leiter kann nur eine Fachkraft nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 angestellt werden, die
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1. | eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Bildungsarbeit in einer institutionellen Bildungs- oder Betreuungseinrichtung für Kinder aufweist, wobei Schulunterrichtszeiten ausgenommen sind, und |
2. | eine Managementausbildung von mindestens 100 Unterrichtseinheiten absolviert hat, die jedenfalls die Kompetenzen |
a) | Qualitätsmanagement; |
b) | Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung; |
c) | Konfliktmanagement; |
d) | Beschwerdemanagement; |
e) | Kommunikation; |
f) | Persönlichkeitskompetenz; |
g) | Rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen des Kindergartenbetriebes; |
h) | Zusammenarbeit mit Eltern und |
i) | Öffentlichkeitsarbeit |
| beinhaltet. |
Wenn ausgebildete Leiterinnen oder Leiter nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können bis zu 50 Unterrichtseinheiten davon berufsbegleitend binnen eines Jahres ab Funktionsübernahme absolviert werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter hat jährlich aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Modulen eine Fortbildung oder ein Führungscoaching im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(3) Die Leiterin oder der Leiter ist verantwortlich für
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1. | die Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2; |
2. | die Sicherung der pädagogischen Qualität im Kindergarten; |
3. | die Zusammenarbeit mit Eltern und anderen Bildungspartnerinnen und Bildungspartnern; |
4. | Beschwerdemanagement; |
5. | die Zusammenarbeit mit der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens; |
6. | die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern; |
7. | Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung; |
8. | die Organisation und Verwaltung des täglichen Betriebs; |
9. | die Repräsentation des Kindergartens in der Öffentlichkeit. |
(4) Für die Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Aufgaben hat die Trägerin oder der Träger des Kindergartens zu gewährleisten, dass der Leiterin oder dem Leiter pro Woche Arbeitsstunden zumindest in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
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1. | bei einer Kindergartengruppe 10 Stunden; |
2. | bei zwei Kindergartengruppen 15 Stunden; |
3. | bei drei Kindergartengruppen 25 Stunden; |
4. | bei vier Kindergartengruppen 30 Stunden; |
5. | ab fünf Kindergartengruppen 40 Stunden (Vollzeit). |
(5) Übernimmt die Trägerin oder der Träger des Kindergartens Teile der in Abs. 3 genannten Aufgaben, so kann das in Abs. 4 genannte Zeitkontingent der Leiterin oder des Leiters um bis zu 30 % unterschritten werden. Ab sieben Gruppen ist jedenfalls eine Leiterin oder ein Leiter im Umfang einer Vollzeitanstellung erforderlich.
§ 3b WKGG
- (1)Absatz einsWenn ausgebildetes Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anzuzeigen.Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anzuzeigen.
- (2)Absatz 2Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1.Ziffer einsfür die Verwendung an Stelle einer Elementarpädagogin bzw. eines Elementarpädagogen:
- a)Litera aeine mindestens 12monatige Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht oder
- b)Litera bNachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oderNachweis einer Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit Paragraph 4, der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oder
- c)Litera cNachweis, dass man sich im letzten Jahr einer elementarpädagogischen Ausbildung befindet oder
- d)Litera dNachweis einer absolvierten Ausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.Nachweis einer absolvierten Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7,
- 2.Ziffer 2für die Verwendung an Stelle einer Inklusiven Elementarpädagogin bzw. eines Inklusiven Elementarpädagogen: Ausbildung zur Elementarpädagogin bzw. zum Elementarpädagogen,
- 3.Ziffer 3für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin bzw. eines Hortpädagogen:
- a)Litera aeine mindestens 12monatige Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern oder
- b)Litera bNachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oderNachweis einer Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit Paragraph 4, der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oder
- c)Litera cNachweis des Abschlusses einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung oder
- d)Litera dNachweis, dass man sich im letzten Jahr einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung befindet oder
- e)Litera eNachweis einer absolvierten Ausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.Nachweis einer absolvierten Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7,
- 4.Ziffer 4für die Verwendung an Stelle einer Inklusiven Hortpädagogin bzw. eines Inklusiven Hortpädagogen: Ausbildung zur Hortpädagogin bzw. zum Hortpädagogen.
- (3)Absatz 3Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss vor Beginn der Tätigkeit eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten absolvieren. Die Inhalte dieser Fortbildungen müssen sich auf mehrere der folgenden Themengebiete beziehen:
- ●●Pädagogische Grundlagendokumente und deren Umsetzung in der Praxis
- ●●Rechtliche Grundlagen
- ●●Kinderschutz und Kinderrechte
- ●●Kommunikations- und Konfliktmanagement
- ●●Entwicklungspsychologie.
- (4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht vor, so ist der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal von der Behörde binnen sechs Wochen mittels Bescheid zu untersagen.Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 nicht vor, so ist der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal von der Behörde binnen sechs Wochen mittels Bescheid zu untersagen.
- (5)Absatz 5Der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal darf längstens bis zum Ablauf des Kindergartenjahres erfolgen, in welchem der Einsatz angezeigt wird. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal unverzüglich zu ersetzen.
- (6)Absatz 6Sollte bereits in der Hälfte aller Gruppen eines Kindergartens nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal eingesetzt sein, so ist eine weitere Anzeige gemäß Abs. 1 nicht zulässig. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.Sollte bereits in der Hälfte aller Gruppen eines Kindergartens nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal eingesetzt sein, so ist eine weitere Anzeige gemäß Absatz eins, nicht zulässig. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
- (7)Absatz 7Jede Gruppe eines Kindergartens darf maximal zwei Kindergartenjahre in Folge mit nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal besetzt sein. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2.Jede Gruppe eines Kindergartens darf maximal zwei Kindergartenjahre in Folge mit nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal besetzt sein. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2,
- (8)Absatz 8Auf Antrag kann von den Bestimmungen des Abs. 6 oder Abs. 7 abgegangen werden, wenn durch Vorlage einer entsprechenden Ergänzung des pädagogischen Konzeptes nachgewiesen wird, dass die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 und 2 trotz Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal gewährleistet ist. Über den Antrag ist mittels Bescheid zu entscheiden. Stellt sich nach bescheidmäßiger Bewilligung heraus, dass die Bestimmungen der §§ 1 und 2 oder die Inhalte der Ergänzung des pädagogischen Konzepts nicht oder nicht mehr eingehalten werden, so hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.Auf Antrag kann von den Bestimmungen des Absatz 6, oder Absatz 7, abgegangen werden, wenn durch Vorlage einer entsprechenden Ergänzung des pädagogischen Konzeptes nachgewiesen wird, dass die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 trotz Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal gewährleistet ist. Über den Antrag ist mittels Bescheid zu entscheiden. Stellt sich nach bescheidmäßiger Bewilligung heraus, dass die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 oder die Inhalte der Ergänzung des pädagogischen Konzepts nicht oder nicht mehr eingehalten werden, so hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.
- (9)Absatz 9Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 4 und Abs. 8 letzter Satz kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 4 und Absatz 8, letzter Satz kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 3c WKGG
- (1)Absatz einsUm die bestmögliche Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu gewährleisten, die eine Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der Version 10 oder 11) sowie einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen, ist die Betreuung von bis zu zwei solcher Kinder in Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, d und e zulässig, sofern die in den folgenden Absätzen angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.Um die bestmögliche Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu gewährleisten, die eine Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der Version 10 oder 11) sowie einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen, ist die Betreuung von bis zu zwei solcher Kinder in Gruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, d und e zulässig, sofern die in den folgenden Absätzen angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
- (2)Absatz 2Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die Betreuung eines Kindes gemäß Abs. 1 binnen 14 Tagen nachdem sie oder er von der Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie dem erhöhten Betreuungsbedarf Kenntnis erlangt, bei der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die Betreuung eines Kindes gemäß Absatz eins, binnen 14 Tagen nachdem sie oder er von der Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie dem erhöhten Betreuungsbedarf Kenntnis erlangt, bei der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsAdresse des Kindergartens und Angabe der betroffenen Gruppe,
- 2.Ziffer 2Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Kindes,
- 3.Ziffer 3Unterlagen zum Nachweis einer Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie die Darlegung des erhöhten Betreuungsbedarfs und
- 4.Ziffer 4Ergänzung des pädagogischen Konzepts um ein Inklusionskonzept.
- (3)Absatz 3Für jedes Kind ist ein individueller Entwicklungs- und Teilhabeplan binnen drei Monaten ab Anzeige bei der Behörde vorzulegen. Diese Frist kann einmalig von der Behörde verlängert werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere eine längere Erkrankung des Kindes, dies erforderlich machen. Dieser Entwicklungs- und Teilhabeplan ist laufend zu evaluieren und an die Entwicklung des Kindes anzupassen.
- (4)Absatz 4Wird eine Betreuung im Sinne des Abs. 1 angezeigt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht gegeben sind oder werden die Vorgaben des Abs. 3 nicht erfüllt, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und, sofern dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Betreuung des Kindes zu untersagen. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Betreuung eines Kindes untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Wird eine Betreuung im Sinne des Absatz eins, angezeigt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nicht gegeben sind oder werden die Vorgaben des Absatz 3, nicht erfüllt, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und, sofern dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Betreuung des Kindes zu untersagen. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Betreuung eines Kindes untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 6 WKGG Änderung der Betriebsbewilligung
Jede Änderung des Kindergartens, die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustand bewirkt, bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 5. Diese Bewilligung hat auch den bereits bewilligten Kindergarten so weit zu umfassen, als dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.
§ 7 WKGG Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
Ergibt sich nach Bewilligung des Kindergartens, dass die betreuten Kinder trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
§ 8 WKGG Anzeige- und Meldepflicht
(1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens, jedes die Trägerin oder den Träger des Kindergartens betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens oder der Leiterin oder des Leiters des Kindergartens sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige der Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens hat Unterlagen gemäß § 10 Z 2, 6, 7 und 9 zu enthalten.
(2) Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der Trägerin oder des Trägers zu untersagen.
(3) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder der Leiter sowie die Betreuungspersonen haben der Behörde den Verdacht, dass betreute Kinder misshandelt, gequält oder vernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattgefunden haben oder ihr Wohl in anderer Weise gefährdet ist, unverzüglich zu melden.
(4) Die im Magistrat zuständige Stelle zur Gewährung von Förderungen für Kindergärten hat der Behörde alle Mängel, die sie im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnimmt und die zu einem Widerruf nach § 11 führen können, unverzüglich zu melden.
§ 10 WKGG
Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens ist bei der Behörde einzubringen und hat zu enthalten:
§ 10a WKGG Sonderauskünfte
(1) Die Behörde ist ermächtigt, für die Eignungsfeststellung und im Rahmen der Aufsicht in begründeten Fällen folgende Auskünfte über Trägerinnen und Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder den Leiter sowie Betreuungspersonen einzuholen und diese Daten zu verwenden:
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1. | Auskünfte nach §§ 9 und 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2014, |
2. | Auskünfte nach § 55 Abs. 4 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, |
3. | Auskünfte nach § 12 Abs. 4 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, |
4. | Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung nach § 57 Abs. 1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017. |
(2) Die Behörde ist ermächtigt, von der zuständigen Behörde für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung alle Informationen einzuholen, welche im Rahmen der Eignungsfeststellung und der Aufsicht von Relevanz sind, um einer Gefährdung des Kindeswohls vorzubeugen.
§ 12 WKGG Aufsicht
(1) Kindergärten unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat sich durch Aufsichtsorgane in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, davon zu überzeugen, dass die Kindergärten den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Den Aufsichtsorganen ist der Zutritt in die Kindergärten zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat auch über die in den Kindergärten ausgeübte Tätigkeit die pädagogische Aufsicht zu führen. Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
(2) Aufsichtsorgane müssen die fachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen und als Leitung in einem Kindergarten tätig gewesen sein.
§ 12a WKGG
- (1)Absatz einsZur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht im Sinne des § 12 Abs. 1 ermittelten erforderlichen Daten der im Magistrat zuständigen Stelle für die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen zu übermitteln.Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, ermittelten erforderlichen Daten der im Magistrat zuständigen Stelle für die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der obsorgeberechtigten Personen der für einen Kindergartenplatz angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
- 3.Ziffer 3Familien- oder Personenstand,
- 4.Ziffer 4Hauptwohnsitz,
- 5.Ziffer 5Geschlecht,
- 6.Ziffer 6akademischer Grad,
- 7.Ziffer 7Daten über Einkommensverhältnisse,
- 8.Ziffer 8Erwerbstätigkeit (ja/nein),
- 9.Ziffer 9Verhältnisart zum Kind (Elternteil oder sonstige obsorgeberechtigte Person),
- 10.Ziffer 10Angabe, ob alleinerziehend,
- 11.Ziffer 11Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern),
- 12.Ziffer 12Kontodaten (Kontoinhaber/Kontoinhaberin, BIC, IBAN).
- (3)Absatz 3Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der für einen Kindergartenplatz angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
- 3.Ziffer 3aktueller Hauptwohnsitz,
- 4.Ziffer 4Geschlecht,
- 5.Ziffer 5Nummer des Kunden/der Kundin,
- 6.Ziffer 6Gruppen- und Besuchsart,
- 7.Ziffer 7Daten zu Sprache und Sprachstand,
- 8.Ziffer 8gewünschtes Eintrittsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum,
- 9.Ziffer 9Kindergartenstandort.
- (4)Absatz 4Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der Trägerin oder des Trägers oder deren Organe zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
- 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit,
- 4.Ziffer 4Geburtsort,
- 5.Ziffer 5Wohnsitz,
- 6.Ziffer 6Kontaktdaten,
- 7.Ziffer 7Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
- 8.Ziffer 8Funktion,
- 9.Ziffer 9Vertretungsbefugnis.
- (5)Absatz 5Die Trägerin oder der Träger eines Kindergartens ist verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats jene Daten, welche die Statistik Austria zur Erstellung der jährlichen Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen benötigt, zu übermitteln. Der Magistrat ist ermächtigt, diese Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und an die Statistik Austria zur Erstellung der Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und
-übermittlung festlegen. - (7)Absatz 7Sofern die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung gem. § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018 nicht nachkommen, ist die Trägerin oder der Träger des Kindergartens auf Anfrage der Primarschule zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen ermächtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten des Kindes zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung zu übermitteln.Sofern die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung gem. Paragraph 6, Absatz eins a, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, nicht nachkommen, ist die Trägerin oder der Träger des Kindergartens auf Anfrage der Primarschule zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen ermächtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten des Kindes zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung zu übermitteln.
- 1.Ziffer einsVor- und Familienname,
- 2.Ziffer 2Geschlecht,
- 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit,
- 4.Ziffer 4Geburtsdatum,
- 5.Ziffer 5Erstsprache des Kindes,
- 6.Ziffer 6spezifischer Sprachförderbedarf,
- 7.Ziffer 7besuchte elementare Bildungseinrichtung,
- 8.Ziffer 8Ein- und Austrittsdatum,
- 9.Ziffer 9Anwesenheitszeiten,
- 10.Ziffer 10Umfang der Betreuungszeiten,
- 11.Ziffer 11Vor- und Familiennamen der Erziehungsberechtigten,
- 12.Ziffer 12Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten.
- (8)Absatz 8Der Magistrat ist ermächtigt, die für die Vollziehung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a
B-VG über die Elementarpädagogik notwendigen, personenbezogenen Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und diese an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.Der Magistrat ist ermächtigt, die für die Vollziehung von Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a,
B-VG über die Elementarpädagogik notwendigen, personenbezogenen Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und diese an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
§ 14 WKGG Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde, für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen
(1) Die Befähigung für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen ist durch in der Republik Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen.
(2) Folgende Ausbildungen für Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 werden vom Magistrat gemäß Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualitfikationen mit den Befähigungen gemäß Abs. 1 als gleichwertig anerkannt:
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1. | Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, |
2. | Ausbildungen, die in einem anderen Staat erworben wurden, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, |
3. | Ausbildungen von Drittstaatsangehörigen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. |
(3) Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(4) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die antragstellende Person die fehlenden Qualifikation nach ihrer Wahl entweder durch einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind vorzuschreiben, es sei denn, die Unterschiede können durch die Berufspraxis ausgeglichen werden.
(5) Ausbildungen, die vom Magistrat nicht anerkannt werden, sind nur dann gleichwertig, wenn sie von der zuständigen Behörde anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
§ 15 WKGG Behörden und Rechtsmittel
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
§ 17 WKGG In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. März 2003 in Kraft gesetzt werden.
Anlage