Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsWenn ausgebildetes Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anzuzeigen.Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Ziffer einsfür die Verwendung an Stelle einer Elementarpädagogin bzw. eines Elementarpädagogen:
a)Litera aeine mindestens 12monatige Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht oder
b)Litera bNachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oderNachweis einer Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit Paragraph 4, der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oder
c)Litera cNachweis, dass man sich im letzten Jahr einer elementarpädagogischen Ausbildung befindet oder
d)Litera dNachweis einer absolvierten Ausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.Nachweis einer absolvierten Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7,
2.Ziffer 2für die Verwendung an Stelle einer Inklusiven Elementarpädagogin bzw. eines Inklusiven Elementarpädagogen: Ausbildung zur Elementarpädagogin bzw. zum Elementarpädagogen,
3.Ziffer 3für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin bzw. eines Hortpädagogen:
a)Litera aeine mindestens 12monatige Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern oder
b)Litera bNachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oderNachweis einer Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera b, Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit Paragraph 4, der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oder
c)Litera cNachweis des Abschlusses einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung oder
d)Litera dNachweis, dass man sich im letzten Jahr einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung befindet oder
e)Litera eNachweis einer absolvierten Ausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.Nachweis einer absolvierten Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7,
4.Ziffer 4für die Verwendung an Stelle einer Inklusiven Hortpädagogin bzw. eines Inklusiven Hortpädagogen: Ausbildung zur Hortpädagogin bzw. zum Hortpädagogen.
(3)Absatz 3Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss vor Beginn der Tätigkeit eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten absolvieren. Die Inhalte dieser Fortbildungen müssen sich auf mehrere der folgenden Themengebiete beziehen:
●●Pädagogische Grundlagendokumente und deren Umsetzung in der Praxis
●●Rechtliche Grundlagen
●●Kinderschutz und Kinderrechte
●●Kommunikations- und Konfliktmanagement
●●Entwicklungspsychologie.
(4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht vor, so ist der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal von der Behörde binnen sechs Wochen mittels Bescheid zu untersagen.Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 nicht vor, so ist der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal von der Behörde binnen sechs Wochen mittels Bescheid zu untersagen.
(5)Absatz 5Der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal darf längstens bis zum Ablauf des Kindergartenjahres erfolgen, in welchem der Einsatz angezeigt wird. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal unverzüglich zu ersetzen.
(6)Absatz 6Sollte bereits in der Hälfte aller Gruppen eines Kindergartens nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal eingesetzt sein, so ist eine weitere Anzeige gemäß Abs. 1 nicht zulässig. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.Sollte bereits in der Hälfte aller Gruppen eines Kindergartens nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal eingesetzt sein, so ist eine weitere Anzeige gemäß Absatz eins, nicht zulässig. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
(7)Absatz 7Jede Gruppe eines Kindergartens darf maximal zwei Kindergartenjahre in Folge mit nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal besetzt sein. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2.Jede Gruppe eines Kindergartens darf maximal zwei Kindergartenjahre in Folge mit nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal besetzt sein. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2,
(8)Absatz 8Auf Antrag kann von den Bestimmungen des Abs. 6 oder Abs. 7 abgegangen werden, wenn durch Vorlage einer entsprechenden Ergänzung des pädagogischen Konzeptes nachgewiesen wird, dass die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 und 2 trotz Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal gewährleistet ist. Über den Antrag ist mittels Bescheid zu entscheiden. Stellt sich nach bescheidmäßiger Bewilligung heraus, dass die Bestimmungen der §§ 1 und 2 oder die Inhalte der Ergänzung des pädagogischen Konzepts nicht oder nicht mehr eingehalten werden, so hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.Auf Antrag kann von den Bestimmungen des Absatz 6, oder Absatz 7, abgegangen werden, wenn durch Vorlage einer entsprechenden Ergänzung des pädagogischen Konzeptes nachgewiesen wird, dass die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 trotz Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal gewährleistet ist. Über den Antrag ist mittels Bescheid zu entscheiden. Stellt sich nach bescheidmäßiger Bewilligung heraus, dass die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 oder die Inhalte der Ergänzung des pädagogischen Konzepts nicht oder nicht mehr eingehalten werden, so hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.
(9)Absatz 9Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 4 und Abs. 8 letzter Satz kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 4 und Absatz 8, letzter Satz kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
In Kraft seit 22.10.2024 bis 31.12.9999
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