(1) Die Befähigung für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen ist durch in der Republik Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen.
(2) Folgende Ausbildungen für Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 werden vom Magistrat gemäß Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualitfikationen mit den Befähigungen gemäß Abs. 1 als gleichwertig anerkannt:
1. | Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, | |||||||||
2. | Ausbildungen, die in einem anderen Staat erworben wurden, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, | |||||||||
3. | Ausbildungen von Drittstaatsangehörigen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. |
(3) Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(4) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die antragstellende Person die fehlenden Qualifikation nach ihrer Wahl entweder durch einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind vorzuschreiben, es sei denn, die Unterschiede können durch die Berufspraxis ausgeglichen werden.
(5) Ausbildungen, die vom Magistrat nicht anerkannt werden, sind nur dann gleichwertig, wenn sie von der zuständigen Behörde anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
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