Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsZur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht im Sinne des § 12 Abs. 1 ermittelten erforderlichen Daten der im Magistrat zuständigen Stelle für die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen zu übermitteln.Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, ermittelten erforderlichen Daten der im Magistrat zuständigen Stelle für die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der obsorgeberechtigten Personen der für einen Kindergartenplatz angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
1.Ziffer einsVor- und Familienname,
2.Ziffer 2Geburtsdatum,
3.Ziffer 3Familien- oder Personenstand,
4.Ziffer 4Hauptwohnsitz,
5.Ziffer 5Geschlecht,
6.Ziffer 6akademischer Grad,
7.Ziffer 7Daten über Einkommensverhältnisse,
8.Ziffer 8Erwerbstätigkeit (ja/nein),
9.Ziffer 9Verhältnisart zum Kind (Elternteil oder sonstige obsorgeberechtigte Person),
(3)Absatz 3Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der für einen Kindergartenplatz angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
(4)Absatz 4Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der Trägerin oder des Trägers oder deren Organe zu verarbeiten:
1.Ziffer einsVor- und Familienname,
2.Ziffer 2Geburtsdatum,
3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit,
4.Ziffer 4Geburtsort,
5.Ziffer 5Wohnsitz,
6.Ziffer 6Kontaktdaten,
7.Ziffer 7Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
8.Ziffer 8Funktion,
9.Ziffer 9Vertretungsbefugnis.
(5)Absatz 5Die Trägerin oder der Träger eines Kindergartens ist verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats jene Daten, welche die Statistik Austria zur Erstellung der jährlichen Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen benötigt, zu übermitteln. Der Magistrat ist ermächtigt, diese Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und an die Statistik Austria zur Erstellung der Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen zu übermitteln.
(6)Absatz 6Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und -übermittlung festlegen.
(7)Absatz 7Sofern die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung gem. § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018 nicht nachkommen, ist die Trägerin oder der Träger des Kindergartens auf Anfrage der Primarschule zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen ermächtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten des Kindes zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung zu übermitteln.Sofern die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung gem. Paragraph 6, Absatz eins a, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, nicht nachkommen, ist die Trägerin oder der Träger des Kindergartens auf Anfrage der Primarschule zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen ermächtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten des Kindes zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung zu übermitteln.
11.Ziffer 11Vor- und Familiennamen der Erziehungsberechtigten,
12.Ziffer 12Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten.
(8)Absatz 8Der Magistrat ist ermächtigt, die für die Vollziehung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik notwendigen, personenbezogenen Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und diese an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.Der Magistrat ist ermächtigt, die für die Vollziehung von Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Elementarpädagogik notwendigen, personenbezogenen Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und diese an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
In Kraft seit 14.07.2023 bis 21.10.2024
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