§ 3 WKGG

WKGG - Wiener Kindergartengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsUnter einem Kindergarten ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Abs. 2 Z 1 bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.Unter einem Kindergarten ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Absatz 2, Ziffer eins bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.
    1. 1.Ziffer einsIn einem Kindergarten können folgende Gruppen eingerichtet werden:
      1. a)Litera aKleinkindergruppen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
      2. b)Litera bKindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,
      3. c)Litera cHortgruppen für schulpflichtige Kinder,
      4. d)Litera dFamiliengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht,
      5. e)Litera eFamiliengruppen für 3 bis 10jährige Kinder.
    2. 2.Ziffer 2Die Gruppen können auch in folgenden Sonderformen eingerichtet werden:
      1. a)Litera aIntegrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 1 lit. a bis c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in Gruppen gemäß Z 1 lit. a zwei Kinder mit Behinderung und in Gruppen gemäß Z 1 lit. b und c drei bis sechs Kinder mit Behinderung integriert werden,Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Ziffer eins, Litera a bis c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in Gruppen gemäß Ziffer eins, Litera a, zwei Kinder mit Behinderung und in Gruppen gemäß Ziffer eins, Litera b und c drei bis sechs Kinder mit Behinderung integriert werden,
      2. b)Litera bHeilpädagogische Gruppen: Gruppen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden.
    3. 3.Ziffer 3Sofern es für das Kindeswohl und die bestmögliche Förderung und Entwicklung eines Kindes vorteilhaft ist, können in Gruppen gemäß Z 1 lit. b und e Kinder aufgenommen werden, welche innerhalb von 3 Monaten ab Aufnahme in die Gruppe das 3. Lebensjahr vollenden.Sofern es für das Kindeswohl und die bestmögliche Förderung und Entwicklung eines Kindes vorteilhaft ist, können in Gruppen gemäß Ziffer eins, Litera b und e Kinder aufgenommen werden, welche innerhalb von 3 Monaten ab Aufnahme in die Gruppe das 3. Lebensjahr vollenden.
    4. 4.Ziffer 4Kinder können in einer besonderen Form außerhalb ihrer Gruppe gemäß Z 1 oder Z 2 unterstützend betreut werden, sofern dies ihrem individuellen Förderbedarf entspricht (Unterstützungsbetreuung). In der Unterstützungsbetreuung dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Betreuungszeit der einzelnen Kinder in der Unterstützungsbetreuung ist jeweils an die individuellen Bedürfnisse der Kinder anzupassen und kann stunden- oder tageweise erfolgen. Die Betreuung erfolgt durch Personal, das einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß Abschnitt 2 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO, LGBl. für Wien Nr. 40/2016 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 67/2022 oder die Ausbildung zur Assistenzpädagogin bzw. zum Assistenzpädagogen gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 abgeschlossen hat.Kinder können in einer besonderen Form außerhalb ihrer Gruppe gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, unterstützend betreut werden, sofern dies ihrem individuellen Förderbedarf entspricht (Unterstützungsbetreuung). In der Unterstützungsbetreuung dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Betreuungszeit der einzelnen Kinder in der Unterstützungsbetreuung ist jeweils an die individuellen Bedürfnisse der Kinder anzupassen und kann stunden- oder tageweise erfolgen. Die Betreuung erfolgt durch Personal, das einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß Abschnitt 2 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO, LGBl. für Wien Nr. 40/2016 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 67/2022 oder die Ausbildung zur Assistenzpädagogin bzw. zum Assistenzpädagogen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, abgeschlossen hat.
  2. (1a)Absatz eins aKindergärten gemäß § 3 Abs. 1 und ganztägige Schulformen gemäß § 29 Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des § 29a Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.Kindergärten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und ganztägige Schulformen gemäß Paragraph 29, Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des Paragraph 29 a, Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.
  3. (1b)Absatz eins bZur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der §§ 1, 1a und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach Paragraph 9, als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der Paragraphen eins,, 1a und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
  4. (2)Absatz 2Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsElementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge: Absolventin bzw. Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
    2. 2.Ziffer 2Inklusive Elementarpädagogin bzw. Inklusiver Elementarpädagoge: Elementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge mit einer in der Republik Österreich gültigen Zusatzausbildung für Inklusive Elementarpädagogik oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
    3. 3.Ziffer 3Hortpädagogin bzw. Hortpädagoge: Elementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge mit einer Zusatzausbildung für Hortpädagogik oder Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Absolventin bzw. Absolvent einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
    4. 4.Ziffer 4Inklusive Hortpädagogin bzw. Inklusiver Hortpädagoge: Hortpädagogin bzw. Hortpädagoge mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sondererzieherin bzw. Sondererzieher oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
    5. 5.Ziffer 5Leiterin oder Leiter: Fachkraft (Z 1 bis 4), der die Leitung eines Kindergartens gemäß § 3a obliegt.Leiterin oder Leiter: Fachkraft (Ziffer eins bis 4), der die Leitung eines Kindergartens gemäß Paragraph 3 a, obliegt.
    6. 6.Ziffer 6Assistentin bzw. Assistent: Person, die die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte sowie die in Z 7 genannten Assistenzpädagoginnen und Assistenzpädagogen in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.Assistentin bzw. Assistent: Person, die die in Ziffer eins bis 4 genannten Fachkräfte sowie die in Ziffer 7, genannten Assistenzpädagoginnen und Assistenzpädagogen in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.
    7. 7.Ziffer 7Assistenzpädagogin bzw. Assistenzpädagoge: Absolventin bzw. Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung an einer Fachschule für pädagogische Assistenzberufe oder an einer Privatschule, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist und deren zumindest sechssemestriger Lehrplan für Assistenzpädagogik im elementaren Bildungsbereich von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister anerkannt wurde. Sie unterstützen die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit. Die Bestimmungen für Assistentinnen bzw. Assistenten gemäß Z 6 sind auf diese anzuwenden, sofern im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist.Assistenzpädagogin bzw. Assistenzpädagoge: Absolventin bzw. Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung an einer Fachschule für pädagogische Assistenzberufe oder an einer Privatschule, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist und deren zumindest sechssemestriger Lehrplan für Assistenzpädagogik im elementaren Bildungsbereich von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister anerkannt wurde. Sie unterstützen die in Ziffer eins bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit. Die Bestimmungen für Assistentinnen bzw. Assistenten gemäß Ziffer 6, sind auf diese anzuwenden, sofern im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist.
  5. (3)Absatz 3Kinder sind Minderjährige von der Geburt bis zur Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht.
  6. (4)Absatz 4Trägerin oder Träger des Kindergartens ist diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten betrieben wird.
  7. (5)Absatz 5Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
    1. 1.Ziffer einsÜbungskindergärten und Übungshorte, die an einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,
    2. 2.Ziffer 2Schülerheime,
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen nach dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 oder dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz.
In Kraft seit 22.10.2024 bis 31.12.9999
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