§ 139 WKG Schiedsgerichtsbarkeit

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für Streitigkeiteneine Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossenderen Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
  3. (2)Absatz 2Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden errichten, ungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
  4. (3)Absatz 3Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die SchiedsgerichteSchiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine SchiedsgerichtsordnungVerfahrensordnungen zu erlassen.Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die SchiedsgerichteSchiedsinstitutionen gemäß Absatz eins und Absatz 2, je eine SchiedsgerichtsordnungVerfahrensordnungen zu erlassen.
  5. (4)Absatz 4Die Organe der SchiedsgerichteSchiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.Die Organe der SchiedsgerichteSchiedsinstitutionen gemäß Absatz eins und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 22.06.2006 bis 19.06.2017
  1. (1)Absatz einsJede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für Streitigkeiteneine Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossenderen Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
  2. (2)Absatz 2Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
  3. (2)Absatz 2Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden errichten, ungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
  4. (3)Absatz 3Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die SchiedsgerichteSchiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine SchiedsgerichtsordnungVerfahrensordnungen zu erlassen.Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die SchiedsgerichteSchiedsinstitutionen gemäß Absatz eins und Absatz 2, je eine SchiedsgerichtsordnungVerfahrensordnungen zu erlassen.
  5. (4)Absatz 4Die Organe der SchiedsgerichteSchiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.Die Organe der SchiedsgerichteSchiedsinstitutionen gemäß Absatz eins und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

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