§ 125 WKG Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung

§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen AusschußAusschuss (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Vollversammlung, KammertagErweiterte Präsidien der Landeskammern und der Bundeskammer, Fachgruppentagung, FachverbandsausschußFachverbandsausschuss) nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der BeschlußBeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist der Bundeskammer, die Gebührenordnung der Bundeskammer dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:

1.

Prüfungsgebühren,

2.

Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,

3.

Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,

4.

Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern undu. dgl.) der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

5. Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,

65.

Gebühren für Sonderleistungen der Bundesinnung der Baugewerbedes Fachverbandes Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschul-StudiengängeFachhochschulstudiengänge und

76.

Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung

§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen AusschußAusschuss (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Vollversammlung, KammertagErweiterte Präsidien der Landeskammern und der Bundeskammer, Fachgruppentagung, FachverbandsausschußFachverbandsausschuss) nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der BeschlußBeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist der Bundeskammer, die Gebührenordnung der Bundeskammer dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:

1.

Prüfungsgebühren,

2.

Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,

3.

Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,

4.

Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern undu. dgl.) der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

5. Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,

65.

Gebühren für Sonderleistungen der Bundesinnung der Baugewerbedes Fachverbandes Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschul-StudiengängeFachhochschulstudiengänge und

76.

Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.

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