(1) Die von Feuerungsanlagen ausgehenden Emissionen dürfen die Luft nicht derart nachteilig verändern, dass hierdurch eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Tier- oder Pflanzenwelt entsteht. In Feuerungsanlagen dürfen Stoffe, die bei ihrer Verbrennung eine Luftverunreinigung mit derartigen Folgen verursachen, nicht verfeuert werden. Im Übrigen sind Feuerungsanlagen so instandzuhalten und zu betreiben, dass jede vermeidbare Luftverunreinigung hintangehalten wird. Verursacht eine Feuerungsanlage eine übermäßige Luftverunreinigung, so ist unverzüglich deren Ursache festzustellen und nach Maßgabe des § 19 dieses Gesetzes sowie § 25 WHeizKG 2015 zu beseitigen.
(2) Als übermäßige Luftverunreinigung gilt jedenfalls jede Luftverunreinigung, welche durch Nichtbeachtung des WHeizKG 2015 zustande kommt.
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