§ 2 WFPolG 2015 Begriffsbestimmungen

WFPolG 2015 - Wiener Feuerpolizeigesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. 1.Ziffer einsAbgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe ins Freie;
  2. 2.Ziffer 2Abgasanlage – mehrfach belegt: Anlage, bei der zwei oder mehr Feuerstätten in verschiedenen Aufstellungsräumen an die Abgasanlage mit separaten Verbindungsstücken angeschlossen werden;
  3. 3.Ziffer 3Abgasanlage – gemischt belegt: Abgasanlage, in die Abgase unterschiedlicher Brennstoffe einer Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden;
  4. 4.Ziffer 4Betreiberin bzw. Betreiber: die oder der über die Feuerstätte bzw. die Anlage Verfügungsberechtigte;
  5. 5.Ziffer 5brandgefährlicher Stoff: Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen;
  6. 6.Ziffer 6feste fossile Brennstoffe: insbesondere Stückkohle (Braunkohle, Steinkohle), Briketts, Torf und Koks, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können;
  7. 7.Ziffer 7Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;
  8. 8.Ziffer 8Feuerungsanlage: technische Einrichtung, in der zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt (Feuerstätten) und deren Abgase über Abgasanlagen ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen inklusive der Abgasanlagen;
  9. 9.Ziffer 9flüssige fossile Brennstoffe: insbesondere Heizöl, Diesel und Petroleum, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können;
  10. 10.Ziffer 10fossile Brennstoffe: feste, flüssige, gasförmige fossile Brennstoffe oder fossiles Flüssiggas;
  11. 11.Ziffer 11fossiles Flüssiggas: insbesondere Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische, die für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden können;
  12. 12.Ziffer 12gasförmige fossile Brennstoffe: insbesondere Erdgas, das für die Wärmebereitstellung eingesetzt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13Heizungsanlage: Gesamtheit aller Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen, bestehend aus Wärmebereitstellung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabesystem;
  14. 14.Ziffer 14Kehrtürchen: oberster Reinigungsverschluss (in der Regel im Dachraum oder über Dach im Freien);
  15. 15.Ziffer 15Putztürchen: unmittelbar über dem Rußsack (Wassersack) oder der Sohle befindlicher Reinigungsverschluss;
  16. 16.Ziffer 16Wartung: Gesamtheit aller vorbeugenden Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes der Feuerungsanlage (z.B. Austausch, Messung, Nachstellung, Reinigung, Kehrung, Prüfung) einschließlich Inspektion;
  17. 17.Ziffer 17Instandsetzung: Gesamtheit aller Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Zustandes der Feuerungsanlage innerhalb des Sollbereiches (Störungsbehebung).
In Kraft seit 10.01.2024 bis 31.12.9999
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