§ 20 WFPolG 2015 Verordnungsermächtigung

WFPolG 2015 - Wiener Feuerpolizeigesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 20.Paragraph 20,

Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen getroffen werden über

  1. 1.Ziffer einsden Umfang, die Art und die Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Wartungsarbeiten von Abgas- und Feuerungsanlagen (§ 14),den Umfang, die Art und die Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Wartungsarbeiten von Abgas- und Feuerungsanlagen (Paragraph 14,),
  2. 2.Ziffer 2generelle Ausnahmen von der regelmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Wartungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Abgasanlagen unbeschadet der Bestimmung des § 14 Abs. 4,generelle Ausnahmen von der regelmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Wartungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Abgasanlagen unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4,,
  3. 3.Ziffer 3die Pflichten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (Miteigentümerinnen und Miteigentümer), der Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen sowie der Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer (§§ 13, 15 bis 19),die Pflichten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (Miteigentümerinnen und Miteigentümer), der Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen sowie der Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer (Paragraphen 13,, 15 bis 19),
  4. 4.Ziffer 4die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen, das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen, sowie die Bewilligungspflicht einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen einschließlich dem entsprechenden behördlichen Verfahren (§ 6),die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen, das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen, sowie die Bewilligungspflicht einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen einschließlich dem entsprechenden behördlichen Verfahren (Paragraph 6,),
  5. 5.Ziffer 5die Pflichten von Personen im Umgang mit Feuer und brandgefährlichen Gegenständen (§ 3) sowie das Verbrennen im Freien unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013,die Pflichten von Personen im Umgang mit Feuer und brandgefährlichen Gegenständen (Paragraph 3,) sowie das Verbrennen im Freien unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,,
  6. 6.Ziffer 6die Form und den Inhalt der Datenerfassung (§ 13a Abs. 1).die Form und den Inhalt der Datenerfassung (Paragraph 13 a, Absatz eins,).
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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