§ 8 WFPolG 2015 Lagerung von Heiz- und Brennstoffen

WFPolG 2015 - Wiener Feuerpolizeigesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Heiz- und Brennstoffe müssen so gelagert werden, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entzündung von Feuerstätten aus vermieden wird.

In Kraft seit 05.06.2016 bis 31.12.9999
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