§ 68 Weingesetz 2009 Förderungsrichtlinien

Weingesetz 2009 - Weingesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – nähere Vorschriften über die Abwicklung der Förderung zu erlassen (Förderungsrichtlinien).

(2) Die Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen. Die Erlassung der Richtlinien sowie der Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegen, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 Weingesetz 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 Weingesetz 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 Weingesetz 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 Weingesetz 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 Weingesetz 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 67 Weingesetz 2009
§ 69 Weingesetz 2009