§ 4 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009 - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 18 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I B 7 a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang VIII Teil I B 7 b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.

(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
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