Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsQualitätswein und Landwein können nach Maßgabe von Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 S. 1, bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.Qualitätswein und Landwein können nach Maßgabe von Anhang römisch eins D der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen, ABl. Nr. L 193 vom 24.7.2009 Sitzung 1, bis zu einem Gehalt von 15 g unvergorenem Zucker je Liter gesüßt werden.
(2)Absatz 2Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Abs. 1 nicht zulässig.Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Süßung gemäß Absatz eins, nicht zulässig.
In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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