§ 1 Weingesetz 2009 Anwendungsbereich

Weingesetz 2009 - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
§ 1.Paragraph eins,

     Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

  1. 1.Ziffer einsWein und sonstigen Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 671, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,
  2. 2.Ziffer 2Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 S. 14, fallen,Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.03.2014 Sitzung 14, fallen,
  3. 3.Ziffer 3Obstweinerzeugnissen,
  4. 4.Ziffer 4weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie
  5. 5.Ziffer 5Weinbehandlungsmitteln.
In Kraft seit 14.06.2016 bis 31.12.9999
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