§ 6 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009 - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Erzeugnisse, die infolge Krankheit, Fehler, Mängel oder sonstiger Umstände – wie übler Geruch oder Geschmack – eine Beschaffenheit aufweisen, die ihre Verwendbarkeit als Erzeugnis wesentlich vermindert oder ausschließt, sind, sofern sie nicht wiederhergestellt werden können, verdorbene Erzeugnisse.

(2) Verdorbene Erzeugnisse dürfen nicht verschnitten und nur so verwertet werden, dass ihre Verwendung als Lebensmittel – auch über eine Verarbeitung – ausgeschlossen ist. Eine Verarbeitung von verdorbenem Wein zu Essig oder – mit Ausnahme von stark essigstichigem Wein – zu Destillat ist jedoch zulässig, wenn durch dieses Destillat keine Gefährdung der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Das verdorbene Erzeugnis ist dem Verarbeitungsbetrieb unmittelbar zuzuführen.

(3) Verdorbene Erzeugnisse sind bei der Lagerung und beim Transport als verdorben zu kennzeichnen.

(4) Erzeugnisse, die nicht verfälscht wurden, aber infolge

1.

Einwirkung von Kleinlebewesen (kranke Erzeugnisse),

2.

chemischer oder physikalischer Vorgänge oder Aufnahme fremder Stoffe (fehlerhafte Erzeugnisse) oder

3.

eines Mangels oder Übermaßes an einem für den Wohlgeschmack der Erzeugnisse wesentlichen Inhaltsstoffes (mangelhafte Erzeugnisse)

so nachteilig verändert sind, dass sie von der normalen Beschaffenheit von Erzeugnissen abweichen, dürfen zu ihrer Wiederherstellung mit anderen Erzeugnissen verschnitten werden (wiederherstellbare Erzeugnisse). Der Verschnitt darf jedoch nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn er die nachteiligen Eigenschaften überhaupt nicht mehr oder nur in einem nicht beanstandbaren Ausmaß aufweist.

(5) Bei Erzeugnissen ist das Verschneiden verboten, wenn auch nur ein für den Verschnitt bestimmter Anteil verfälscht, nachgemacht, gesundheitsschädlich oder verdorben ist.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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