§ 4 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang XVaVIII Teil I der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 1518 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVaVIII Teil I B 7 a der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVaVIII Teil I B 7 b der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.

(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 18.11.2009 bis 13.06.2016

(1) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes ist nach Maßgabe von Anhang XVaVIII Teil I der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 zulässig. Nach Anwendung eines derartigen Verfahrens darf bei Qualitätswein und Landwein ein Gehalt von 1518 g unvergorenem Zucker je Liter nicht überschritten werden.

(2) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Rotwein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVaVIII Teil I B 7 a der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 12,5% vol. zulässig. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes von Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein oder Qualitätswein geeignet sind, ist nach Maßgabe von Anhang XVaVIII Teil I B 7 b der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 bis zu einem Gesamtalkoholgehalt von 13,5% vol. bei weißem Landwein oder Qualitätswein sowie bis zu 14,5% vol. bei rotem Landwein oder Qualitätswein zulässig.

(3) Bei Kabinettwein und Prädikatswein ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes nicht zulässig.

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