Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls beizulegen
1.Ziffer einsdie schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach § 3 Abs. 1 Z 1 oder die gerichtliche Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4,die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder die gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
2.Ziffer 2die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen über den Bestand an wohnungseigentumstauglichen Objekten,
3.Ziffer 3das Nutzwertgutachten (§ 9 Abs. 1) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2).das Nutzwertgutachten (Paragraph 9, Absatz eins,) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,).
(2)Absatz 2Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Abs. 1 Z 2 darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.
In Kraft seit 01.10.2006 bis 31.12.9999
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