§ 6 WEG 2002 Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums

Wohnungseigentumsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Dem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls beizulegen

  1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach § 3 Abs. 1 Z 1 oder die gerichtliche Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4,die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder die gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
  2. 2.Ziffer 2die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen über den Bestand an Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und über die auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge,
  3. 3.Ziffer 3das Nutzwertgutachten (§ 9 Abs. 1) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2).das Nutzwertgutachten (Paragraph 9, Absatz eins,) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,).
  4. (1)Absatz einsDem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls beizulegen
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach § 3 Abs. 1 Z 1 oder die gerichtliche Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4,die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder die gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
    2. 2.Ziffer 2die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen über den Bestand an wohnungseigentumstauglichen Objekten,
    3. 3.Ziffer 3das Nutzwertgutachten (§ 9 Abs. 1) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2).das Nutzwertgutachten (Paragraph 9, Absatz eins,) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,).
  5. (2)Absatz 2Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Abs. 1 Z 2 darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.
  1. (2)Absatz 2Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Abs. 1 Z 2 darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.

Stand vor dem 30.09.2006

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.09.2006
Paragraph 6, (1) Dem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls beizulegen

  1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach § 3 Abs. 1 Z 1 oder die gerichtliche Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4,die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder die gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
  2. 2.Ziffer 2die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen über den Bestand an Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und über die auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge,
  3. 3.Ziffer 3das Nutzwertgutachten (§ 9 Abs. 1) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2).das Nutzwertgutachten (Paragraph 9, Absatz eins,) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,).
  4. (1)Absatz einsDem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls beizulegen
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach § 3 Abs. 1 Z 1 oder die gerichtliche Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4,die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder die gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,
    2. 2.Ziffer 2die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen über den Bestand an wohnungseigentumstauglichen Objekten,
    3. 3.Ziffer 3das Nutzwertgutachten (§ 9 Abs. 1) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2).das Nutzwertgutachten (Paragraph 9, Absatz eins,) oder die rechtskräftige Entscheidung über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Paragraph 9, Absatz 2,).
  5. (2)Absatz 2Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Abs. 1 Z 2 darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.
  1. (2)Absatz 2Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Abs. 1 Z 2 darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.Die Bescheinigung oder das Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; der Verfasser eines solches Gutachtens hat der zuständigen Baubehörde eine Ausfertigung des Gutachtens zu übermitteln.
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