Entscheidungsgründe: Sämtliche Streitparteien haben von der D***** Bauträger GesmbH, einem Wohnungseigentumsorganisator im Sinne des § 23 Abs 1 WEG, Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** mit den darauf errichteten Häusern R*****straße 32 und 34 gekauft und sich gegenüber dem Wohnungseigentumsorganisator vertraglich zur
Begründung: von Wohnungseigentum verpflichtet. Das Bezirksgericht Linz hat im Außerstreitverfahren 29 Msch 1/93 auf Grund eines Gutachtens des SV Prof.... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §6 Abs2WEG 1975 §12 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Widmung von Teilen der Liegenschaft, die nicht zwangsläufig der gemeinsamen Benützung vorbehalten sind, andererseits aber auch kein selbständiges Objekt von Wohnungseigentum sein können, ist ein privatrechtlicher Akt. Der behördlich bewilligte Bauplan spielt in diesem Zusammenhang nur insofern eine Rolle, als er - widerlegbar - die Ausgestaltung und Zweckwidmung der einzelnen Objekte in... mehr lesen...
Die Wohnhausanlage in Wien 4, M-Straße 27, besteht aus zwei Stiegen mit insgesamt 35 Wohnungen und einem Geschäftslokal. Im Keller und Erdgeschoß befinden sich 31 Autoeinstellplätze. Im Hof sind 18 PKW-Abstellplätze angelegt worden. Die Antragsgegner brachten im Rahmen des Verfahrens wegen Festsetzung der Nutzwerte bezüglich der obgenannten Liegenschaften vor, daß eine Zuweisung des Hofes samt den darin befindlichen Kfz-Abstellplätzen sowie der Hauseinfahrt bezüglich der darin befin... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §6 Abs2
Rechtssatz: Eine Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan liegt nicht vor, wenn in den Bauplänen Rohbaumaße ohne Verputz enthalten waren, in der Folge aber in den Wohnungseigentumsobjekten Verputz aufgebracht und damit die Nutzfläche geringfügig geändert wird. Entscheidungstexte 5 Ob 35/80 Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 35/80 Veröff: SZ 5... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §6 Abs2
Rechtssatz: Die Nutzfläche nach § 6 Abs 1 und 2 WEG 1975 ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit nach Planmaß. Bei erwiesener Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan ist nur die Nutzfläche dieses bestimmten Objektes sowie diejenige anderer Objekte, die davon tatsächlich berührt werden, nach Naturmaßen festzustellen. Wenn derartige Abweichungen in anderen Objekten nicht behauptet werden ... mehr lesen...