Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einverleibung nach dem 30. September 2020 gestellt wird.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 31.12.9999
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