Art. 96 WechselG

WechselG - Wechselgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen.

(2) Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem eigenen Wechsel.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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