Art. 100 WechselG

WechselG - Wechselgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Folgende Vorschriften treten außer Kraft:

1.

das Wechselgesetz vom 21. Juni 1933 Deutsches RGBl. I S. 399;

2.

der Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Wechselgesetz vom 21. Juni 1933, Deutsches RGBl. I S. 409, in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925, Deutsches RGBl. I S. 93;

3.

die Verordnung über benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehr vom 26. Feber 1934, Deutsches RGBl. I S. 161, nebst der zu ihrer Ergänzung erlassenen Verordnung vom 7. Dezember 1935, Deutsches RGBl. I S. 1432;

4.

die Verordnung über die Einführung des Wechselrechtes im Lande Österreich vom 21. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 421;

5.

die Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr vom 28. Oktober 1943, Deutsches RGBl. 1 S. 582;

6.

die Verordnung, betreffend die Festsetzung der Feiertage im Sinne des Wechselgesetzes vom 29. Dezember 1933, BGBl. Nr. 606.

(2) (Anm.: Änderung der ZPO , RGBl. Nr. 113/1895.)

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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