Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2025
Proteste sollen in der Zeit von neun Uhr vormittags bis sechs Uhr abends erhoben werden, außerhalb dieser Zeit nur dann, wenn derjenige, gegen den protestiert wird, ausdrücklich einwilligt.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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