Art. 90 WechselG

WechselG - Wechselgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Für das Verfahren zur Kraftloserklärung von Wechseln gilt das Kraftloserklärungsgesetz 1951, BGBl. Nr. 86, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird. Die Aufgebotsfrist beträgt zwei Monate; sie läuft, wenn der Wechsel noch nicht fällig ist, vom ersten Tag nach der Verfallzeit des Wechsels. Von der Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung sind, soweit dies tunlich ist, alle im Wechsel genannten Personen zu verständigen. Nach Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung und nach der Verfallzeit des Wechsels kann der Antragsteller vom Annehmer eines gezogenen Wechsels (Aussteller eines eigenen Wechsels) oder dessen Wechselbürgen Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet. Ohne eine solche Sicherstellung ist der Antragsteller nur berechtigt, zu verlangen, daß die Wechselsumme auf seine Kosten bei Gericht hinterlegt werde. Der Verpflichtete, der diesem Verlangen entspricht, wird von seiner Wechselverbindlichkeit frei.

(2) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden. Es ist von jener Stelle zu erteilen, die die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrt. In dem Zeugnis muß der Inhalt des Protestes und des gemäß Art. 85 Abs. 2 aufgenommenen Vermerkes angegeben sein.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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