Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2025
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des Art. 54 Abs. 7 die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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