§ 2 WBL-EGV Grenzwerte

WBL-EGV - Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Schallpegel einer Baumaschine darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Geräte-/Maschinentyp

Leistungen der Baumaschinen
P und Pel in kW
Masse der Baumaschine m in kg

Zulässiger Schallleistungspegel in dB

Verdichtungsmaschinen

(Vibrationswalzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer)

P ≤ 8

110

8 < P ≤ 70

111

P > 70

91 + 11 lg P

Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader

P ≤ 55

108

P > 55

89 + 11 lg P

Planiermaschinen auf Rädern, Lader auf Rädern, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkrane, Verdichtungsmaschinen (nichtvibrierende Walzen), Straßenfertiger, Hydraulikaggregate

P ≤ 55

106

P > 55

87 + 11 lg P

Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken

P ≤ 15

98

P > 15

85 + 11 lg P

Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer

m ≤ 15

110

15 < m < 30

97 + 11 lg m

m ≥ 30

99 + 11 lg m

Turmdrehkräne

 

101 + lg P

Schweißstrom- und Kraftstromerzeuger

Pel ≤ 2

100 + lg Pel

2 < Pel ≤ 10

101 + lg Pel

Pel > 10

101 + lg Pel

Kompressoren

P ≤ 15

102

P > 15

100 + 2 lg P

(2) In der Tabelle des Abs. 1 bezeichnet

„Pel“ die maximale abgegebene Leistung (Wirkleistung),

„P“ die maximale Leistung der installierten Motoren und

„Schallleistungspegel“ den A-bewerteten Schallleistungspegel in dB.

(3) Der zulässige Schallleistungspegel ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden.

In Kraft seit 29.12.2012 bis 31.12.9999
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