§ 8 W-VSLFWVLF Inhalt des Maßnahmenprogramms

W-VSLFWVLF - Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Herstellerinnen bzw. Hersteller oder der Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:

1.

bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze;

2.

Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie

a)

alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt,

b)

die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Angaben der Herstellerinnen und Hersteller und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren,

c)

die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen;

3.

Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie

a)

die Unterbringung von Arbeitsmitteln und die Durchführung von Arbeitsvorgängen, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über den Expositionsgrenzwerten verursachen, unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen,

b)

die Aufstellung von Arbeitsmitteln und die Durchführung von Arbeitsvorgängen, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung verursachen, unter Rücksicht darauf, dass insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird;

4.

technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung, erforderlichenfalls auch Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Schutzvorrichtungen;

5.

organisatorische Maßnahmen, wie

a)

Abstandsvergrößerung zur Strahlenquelle, insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

b)

Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.

(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer besonders zu berücksichtigen.

In Kraft seit 09.07.2011 bis 31.12.9999
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