Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten gemäß § 85 Abs. 1 Wr. LAO 1990 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
0 Kommentare zu § 1 W-VSLFWVLF