§ 10 W-VSLFWVLF Natürliche optische Strahlung

W-VSLFWVLF - Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 74, 75, 81 bis 82, 86 Abs. 6, 88f, 88i und 88j Wr. LAO 1990 zu berücksichtigen. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zB Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut oder geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut in Betracht.

(2) Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 77 Abs. 2 Z 8 Wr. LAO 1990).

In Kraft seit 09.07.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 W-VSLFWVLF


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 W-VSLFWVLF selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 W-VSLFWVLF


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 W-VSLFWVLF


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 W-VSLFWVLF eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 W-VSLFWVLF
§ 11 W-VSLFWVLF