(1) Der Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist gemäß §§ 74, 75, 81 bis 82, 86 Abs. 6, 88f, 88i und 88j Wr. LAO 1990 zu berücksichtigen. Als Schutzmaßnahmen kommen insbesondere Abschattung, organisatorische Maßnahmen wie zB Tätigkeitswechsel, Pausen, geeignete persönliche Schutzausrüstung oder geeignete Arbeitskleidung zur Bedeckung der Haut oder geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut in Betracht.
(2) Der Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz ist einzuhalten (§ 77 Abs. 2 Z 8 Wr. LAO 1990).
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