(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder auf Grund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, zB indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach den §§ 81 und 81b Wr. LAO 1990 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. | Die Maßnahmen gemäß § 8, | |||||||||
2. | Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung, | |||||||||
3. | die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen, | |||||||||
4. | das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen, | |||||||||
5. | die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck, | |||||||||
6. | sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition, | |||||||||
7. | die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel. |
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 81a Wr. LAO 1990 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. | Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, | |||||||||
2. | die Maßnahmen gemäß § 8, | |||||||||
3. | die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung. |
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